des Beschwerdeführers am 1. April 2021 erstellte Steuerveranlagung 2021 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 29'805.00 (vgl. E. 2.2. hiervor). Da sich das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers seit der Pensionierung am 1. April 2021 um mehr als 20 % erhöhte, war die Ermittlung seines Anspruchs auf Prämienverbilligung ab diesem Zeitpunkt im ausserordentlichen Verfahren vorzunehmen (vgl. E. 2.3. hiervor).