Im ordentlichen Verfahren ermittelte die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 19. Oktober 2020 (VB 8 ff.), 19. September 2021 (VB 13 ff.) und 30. September 2022 (VB 18 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für die Jahre 2021, 2022 und 2023 anhand der Steuerveranlagungen 2018, 2019 und 2020 und der dort vermerkten steuerbaren Einkommen von Fr. –7'201.00, Fr. –9'772.00 und Fr. –7'483.00. Bei der Ermittlung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 stützte sich die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. September 2023 (VB 24 ff.) auf die nach der Pensionierung