2.2. Die Prämienverbilligung wird im ordentlichen Verfahren aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des massgebenden Steuerjahres festgelegt. Das massgebende Steuerjahr ist dasjenige Jahr, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss den §§ 11–16 KVGG (§ 7 Abs. 1 KVGG).