bereits im September 2022 vorgelegen. Sein Anspruch auf Prämienverbilligung sei neu zu beurteilen (Beschwerde S. 1 f.). 2. 2.1. Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG). Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt (§ 6 Abs. 1 KVGG).