1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB 87 ff.]) die Prämienverbilligungen für die Jahre 2021 – 2024 zu Recht neu berechnet, herabgesetzt und die zu viel ausgerichteten Prämienverbilligungen zurückgefordert hat.