2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2025 sowie die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: