Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1956 geborene Beschwerdeführer bezog für sich und seine Ehefrau in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 Prämienverbilligungen in unterschiedlicher Höhe. Da der Beschwerdeführer am 1. April 2021 pensioniert worden war, nahm die Beschwerdegegnerin mit vier Verfügungen vom 24. Juni 2024 eine Neuberechnung der Prämienverbilligungen für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 vor, setzte die Prämienverbilligungen herab und forderte die zu viel ausgerichteten Prämienverbilligungen zurück. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 ab.