Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.78 / ad / nl Art. 106 Urteil vom 4. September 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Dettwiler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligung, gegnerin Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1956 geborene Beschwerdeführer bezog für sich und seine Ehefrau in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 Prämienverbilligungen in un- terschiedlicher Höhe. Da der Beschwerdeführer am 1. April 2021 pensio- niert worden war, nahm die Beschwerdegegnerin mit vier Verfügungen vom 24. Juni 2024 eine Neuberechnung der Prämienverbilligungen für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 vor, setzte die Prämienverbilligungen herab und forderte die zu viel ausgerichteten Prämienverbilligungen zurück. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprache- entscheids vom 3. Februar 2025 sowie die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 3. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB 87 ff.]) die Prä- mienverbilligungen für die Jahre 2021 – 2024 zu Recht neu berechnet, her- abgesetzt und die zu viel ausgerichteten Prämienverbilligungen zurückge- fordert hat. 1.2. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass mit der Pensionierung des Beschwerdeführers am 1. April 2021 eine Verbesserung des steuerbaren Einkommens um über 20 % eingetreten sei, so dass ein tieferer Anspruch auf Prämienverbilligung resultiere (VB 87 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Rückforderungen seien verspätet erfolgt. Die Beschwerde- gegnerin verwalte sowohl die Rentenzahlungen als auch die Prämienver- billigungen, so dass sie die ab dem 1. April 2021 erfolgten Rentenzahlun- gen hätte berücksichtigen müssen. Die Steuerveranlagung 2021 habe -3- bereits im September 2022 vorgelegen. Sein Anspruch auf Prämienverbil- ligung sei neu zu beurteilen (Beschwerde S. 1 f.). 2. 2.1. Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG). An- spruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen pro- zentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt (§ 6 Abs. 1 KVGG). 2.2. Die Prämienverbilligung wird im ordentlichen Verfahren aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des massgebenden Steuerjahres fest- gelegt. Das massgebende Steuerjahr ist dasjenige Jahr, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss den §§ 11–16 KVGG (§ 7 Abs. 1 KVGG). 2.3. Das ausserordentliche Verfahren kommt unter anderem bei wesentlicher Verschlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Anwendung (§ 11 Abs. 1 lit. a KVGG). Als wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt, wenn sich das Einkommen um mindes- tens 20 % oder um mindestens Fr. 20'000.00 erhöht, oder wenn sich das Vermögen um mindestens Fr. 20'000.00 erhöht (§ 11 Abs. 3 KVGG). Im ausserordentlichen Verfahren erfolgt die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf der Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Die Verfahrens- und Bemessungsgrundsätze bleiben anwendbar, bis das ordentliche Verfahren die korrekte Berechnung wieder abzubilden vermag (§ 12 Abs. 1 KVGG). Der neu berechnete An- spruch auf Prämienverbilligung gilt ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Ver- änderung (§ 12 Abs. 2 KVGG). Personen, die Prämienverbilligung beziehen und von einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse betroffen sind, haben diese der Beschwerdegegnerin innert 60 Tagen seit Eintritt der Veränderung zu melden (§ 14 Abs. 1 KVGG). 2.4. Die SVA Aargau hat Leistungen gemäss KVGG, die zu Unrecht ausgerich- tet wurden, vom Krankenversicherer zurückzufordern, dem sie ausbezahlt wurden. Die direkte Geltendmachung des Anspruchs bei der versicherten Person durch die SVA Aargau bleibt vorbehalten. Es werden Verzugszin- sen verlangt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 KVGG). Die Rückforderung verjährt innert eines Jahres vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem die SVA Aargau vom -4- Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens fünf Jahre nach Auszahlung (§ 37 Abs. 2 KVGG). 3. 3.1. Im ordentlichen Verfahren ermittelte die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gungen vom 19. Oktober 2020 (VB 8 ff.), 19. September 2021 (VB 13 ff.) und 30. September 2022 (VB 18 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für die Jahre 2021, 2022 und 2023 anhand der Steuerveranlagungen 2018, 2019 und 2020 und der dort vermerkten steu- erbaren Einkommen von Fr. –7'201.00, Fr. –9'772.00 und Fr. –7'483.00. Bei der Ermittlung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienver- billigung für das Jahr 2024 stützte sich die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 28. September 2023 (VB 24 ff.) auf die nach der Pensionierung des Beschwerdeführers am 1. April 2021 erstellte Steuerveranlagung 2021 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 29'805.00 (vgl. E. 2.2. hiervor). Da sich das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers seit der Pen- sionierung am 1. April 2021 um mehr als 20 % erhöhte, war die Ermittlung seines Anspruchs auf Prämienverbilligung ab diesem Zeitpunkt im ausser- ordentlichen Verfahren vorzunehmen (vgl. E. 2.3. hiervor). 3.2. Der Beschwerdeführer meldete seine Pensionierung am 1. April 2021 der Beschwerdegegnerin nicht, obwohl er mit Verfügungen vom 19. Oktober 2020 (VB 8 ff.), 19. September 2021 (VB 13 ff.), 30. September 2022 (VB 18 ff.) und 28. September 2023 (VB 24 ff.) wiederholt auf die gesetzli- che Meldepflicht gemäss § 14 Abs. 1 KVGG hingewiesen worden war (vgl. E. 2.3. hiervor). Sofern der Beschwerdeführer einwendet, die Beschwerdegegnerin hätte seinen Anspruch auf Prämienverbilligung früher anpassen müssen, da sie auch für seine AHV-Altersrente zuständig sei und die Steuerveranlagung 2021 bereits im September 2022 vorgelegen habe, gehen diese Einwände fehl. Die Beschwerdegegnerin verfügt über keine gesetzliche Grundlage, um Einsicht in die Rentenakte des Beschwerdeführers zu nehmen (§§ 15, 18 KVGG). Sie kann einen ständigen Datenabgleich nur in Bezug auf Ver- änderungen der persönlichen und nicht auch auf die wirtschaftlichen Ver- hältnisse vornehmen (§ 15 Abs. 1 KVGG). Der automatisierte Zugriff der Beschwerdegegnerin auf Steuerdaten ist auf die für die Selektion der mög- lichen Anspruchsberechtigten und die Berechnung des individuellen An- spruchs erforderlichen Daten beschränkt (§ 18 Abs. 5 KVGG i.V.m. § 7b V KVGG). Zwar beinhaltet der Zugriff auf die Steuerdaten gemäss § 18 Abs. 5 KVGG auch den Zugriff zur Durchführung von Nachkontrollen, die vorgenommen werden, sobald die Steuerveranlagung des zu prüfenden Anspruchsjahrs rechtskräftig geworden ist (§ 18 Abs. 5 KVGG i.V.m. § 7c -5- V KVGG). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen ständigen, anlass- losen Abgleich der aktuellen Steuerdaten während des Bezugs von Prämi- enverbilligung (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 6. Mai 2015 [15.87], Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenver- sicherung [KVGG], vormals: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EG KVG], Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 64 am Ende). Der Anlass für die Nachkontrolle war der Antrag des Be- schwerdeführers vom 13. September 2023 auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 (VB 22), für deren Berechnung im ordentlichen Verfahren auf die Steuerveranlagung 2021 mit dem dort vermerkten Renteneinkommen ab- gestellt wurde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde- gegnerin zu einem früheren Zeitpunkt von der Pensionierung des Be- schwerdeführers am 1. April 2021 Kenntnis erlangte. Die Neuberechnung, Herabsetzung und Rückforderung der Prämienverbilligungen für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 mit Verfügungen vom 24. Juni 2024 (VB 44 ff.) erfolgte somit vor Ablauf der Verjährungsfrist (vgl. E. 2.4. hiervor). 3.3. 3.3.1. Im ausserordentlichen Verfahren war der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Prämienverbilligung für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 unter Berücksichtigung der aus damaliger Sicht aktuellen Verhältnisse, also an- hand der Steuerveranlagungen der entsprechenden Jahre vorzunehmen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2024.567 vom 23. Juni 2025 E. 3.1.). Der neu berechnete Anspruch war ab dem Zeitpunkt der Pensio- nierung des Beschwerdeführers am 1. April 2021 festzulegen (vgl. E. 2.3. hiervor). Da die Steuerveranlagung und die Berechnungselemente, wie sie im Anhang 1 zur V KVGG festgelegt werden, die Werte für ein ganzes Jahr wiedergeben, war das ab dem 1. April 2021 erzielte Renteneinkommen des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 ebenfalls auf ein Jahr hochzurechnen (Urteil des Versi- cherungsgerichts VBE.2020.478 vom 1. März 2021 E. 4.2.). 3.3.2. Demgegenüber stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juni 2024 für die Ermittlung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (VB 59 ff.) nicht auf das in der Steu- erveranlagung 2021 vermerkte und auf ein Jahr hochgerechnete Renten- einkommen des Beschwerdeführers ab. Sie entnahm die Steuerposition "Renten und Pensionen" (Fr. 31'152.00) der Steuerveranlagung 2023 (Fr. 18'108.00 + Fr. 13'044.00 = Fr. 31'152.00; VB Anhang 8), während die Positionen "Schuldzinsen (Fr. –2.00)", "Krankheits- und Behinderungskos- ten (Fr. –1'187.00)", "Andere Abzüge (Fr. –122.00)", "Aufrechnung Selbst- behalt KK-Kosten/Zuwendungen (Fr. 1'187.00)" und "Versicherungsprä- mien (Fr. 4'000.00)" richtigerweise aus der Steuerveranlagung 2021 stam- men. Die Steuerposition "Kleinverdienerabzug (Fr. 2'000.00)" findet sich -6- hingegen in der von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Höhe nicht in der Steuerveranlagung 2021 (VB Anhang 6). 3.3.3. Zur Ermittlung der Ansprüche des Beschwerdeführers auf Prämienverbilli- gung für die Jahre 2022, 2023 und 2024 stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 24. Juni 2024 (VB 44 ff.) ausnahmslos auf die Steu- erveranlagung 2022 ab. Während die Steuerpositionen "Renten und Pen- sionen (Fr. 30'396.00)", "Schuldzinsen (Fr. –2.00)", "Krankheits- und Be- hinderungskosten (Fr. –893.00)", "Andere Abzüge (Fr. –124.00)" und "Auf- rechnung Selbstbehalt KK-Kosten/Zuwendungen (Fr. 893.00)" aus der Steuerveranlagung 2022 stammen, sind dort die Steuerpositionen "Versi- cherungsprämien (Fr. 4'000.00)" und "Kleinverdienerabzug (Fr. 2'000.00)" in der von der Beschwerdegegnerin ausgewiesenen Höhe nicht auffindbar (VB Anhang 7). Zudem ist die Steuerveranlagung 2022 nur für die Ermitt- lung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 massgebend, während derjenige für das Jahr 2023 anhand der Steuerveranlagung 2023 zu ermitteln ist. Letzteres gilt auch für den An- spruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024, sofern für dieses Jahr noch keine Steuerveranlagung vorliegt. 3.4. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 3.3.1. ff. hiervor) über die An- sprüche des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 neu verfügt. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten werden im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret; SAR 662.110). Für das vor- liegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Ver- fahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskos- ten ist damit gegenstandslos geworden. 4.2. Dem Beschwerdeführer steht mangels entschädigungspflichtigen Aufwan- des (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 127 V 205 E. 4b S. 207) und der Be- schwerdegegnerin nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -7- Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 4. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Dettwiler