4.9. Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des SMAB-Gutachtens sprechen, womit diesem voller Beweiswert zukommt. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als hinreichend abgeklärt, weshalb sich weitere Beweisvorkehren (vgl. Rechtsbegehren 1) in antizipierter Beweiswürdigung erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Gestützt auf das SMAB-Gutachten ist somit davon auszugehen, dass ab Juni 2022 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand (VB 128.1 S. 11).