Weiter hatte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeitsversuches wieder in der bisherigen Arbeitsorganisation beruflich Fuss fassen wollen (vgl. VB 50). Dieser Arbeitsversuch wurde allerdings per Juni 2022 abgebrochen (vgl. VB 55). Da es sich hierbei weder um eine ausführliche berufliche Abklärung handelte noch überhaupt ein Bericht über die Eingliederungsmassnahme bzw. den Arbeitsversuch vorlag, erübrigte sich auch eine detaillierte versicherungsmedizinische Auseinandersetzung der SMAB- Gutachter mit diesem Arbeitsversuch.