Der eigentliche cochleovestibuläre Ausfall rechts sei nicht therapierbar. Die aktuell erhobenen Befunde seien mit den auswärtigen Voruntersuchungen konsistent, die Beschwerden plausibel und nicht anzuzweifeln (VB 128.6 S. 4 f.). Der vom Beschwerdeführer gerügten einseitigen Höhrminderung, dem Schwindel und dem Vermeiden von Hintergrundgeräuschen trug der HNO-Gutachter Rechnung. So führte dieser aus, Arbeiten in sitzender Position und in akustisch ruhiger Umgebung seien aus rein neurootologischer Sicht in einem Pensum von 100 % möglich. Insgesamt nimmt der HNO- Gutachter ausführlich und nachvollziehbar Stellung zu den Beschwerden -9-