4.5. 4.5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Einschätzung des HNO-Teil- gutachtens werde bestritten. Die Annahme, dass eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in akustisch ruhiger Umgebung und sitzender Tätigkeit möglich sei, sei nicht plausibel. Die einseitige Hörminderung führe in der Praxis zu erheblichen Einschränkungen in der auditiven Reizverarbeitung, insbesondere bei gleichzeitigen Hintergrundgeräuschen, auch wenn diese subjektiv als "ruhig" empfunden würden (vgl. Replik S. 3).