4.4. 4.4.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine psychischen Belastungen seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Es liege eine rezidivierende depressive Störung vor, die mit Antriebslosigkeit, kognitiven Einschränkungen und einer reduzierten Belastbarkeit einhergingen. Das SMAB-Gutachten werte diese Einschränkung als nebensächlich und behaupte ohne belastbare Tests zur Untermauerung dieser Behauptung, dass er psychisch voll belastbar sei (vgl. Beschwerde S. 4).