haft beibehalten werden müsse (VB 128.5 S. 13). Der neurologische SMAB-Gutachter führte ausserdem aus, die überwiegend angegebenen, aktuell bestehenden Beschwerden könnten aus Sicht der Neurologie nicht plausibel erklärt werden. Die nach der Operation stattgehabten Beschwerden im Sinne von epileptogenen Krampfanfällen seien jedoch konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten, auf die Akten und auf die durchgeführten Untersuchungen nachvollziehbar. Von einer unbewussten Akzentuierungstendenz müsse ausgegangen werden (VB 128.5 S. 8).