3.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des SMAB-Gutachtens fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die SMAB-Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 128.1 S. 15 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 128.2 S. 3 ff.; 128.3 S. 3 ff.; 128.4 S. 3 ff.; 128.5 S. 3 ff.; 128.6 S. 2 f.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem SMAB-Gutachten kommt somit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.