Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 128.1 S. 7 f.). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer seit der Vestibularis-Schwannomoperation im September 2021 schon rein aus HNO-Sicht, aber auch zu 100 % alleine aus rheumatologischer und zu 100 % alleine aus neurologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit (als Staplerfahrer bzw. Kranführer) zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei auch ab September 2021 bis Mai 2022 aufgehoben gewesen. Ab Juni 2022 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit mit folgendem Belastungsprofil wieder zu 100 % arbeitsfähig (VB 128.1 S. 9 ff.):