2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. April 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigezogen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Mit Replik vom 24. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 17. Februar 2025 fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 145) zu Recht verneint hat.