Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.76 / gf / GM Art. 87 Urteil vom 11. August 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber i.V. Ferrier Beschwerdefüh- A._____ rer vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Postfach, 4143 Dornach Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin Beigeladene Pensionskasse Brugg, c/o BRUGG GROUP AG, Industriestrasse 19, 5200 Brugg AG Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. Januar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1971 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4. Februar 2009 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufli- che Integration) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an und beanspruchte in der Folge Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbau- trainings und bezog währenddessen Taggelder. Nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren schloss die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. September 2010 die beruflichen Massnahmen ab und wies einen An- spruch auf weitere Leistungen der IV ab. 1.2. Am 25. April 2022 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Tumorentfernung im Ohr erneut zum Leistungsbezug an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklä- rungen und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Vorbescheid vom 4. September 2023 stellte die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2022 eine Rente von 56 % einer ganzen Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer Einwände erhoben hatte, liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führer nach Rücksprache mit dem RAD polydisziplinär begutachten (Gut- achten des Swiss Medical Assessment- and Business Center Bern [SMAB] vom 6. August 2024). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ver- neinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Januar 2025 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 13.01.2025 aufzuheben und es sei Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, die Arbeitsfähigkeit und den Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers neu abzuklären. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. April 2025 wurde die beruf- liche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigezo- gen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Mit Replik vom 24. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an den Rechts- begehren der Beschwerde vom 17. Februar 2025 fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 145) zu Recht verneint hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre SMAB- Gutachten vom 6. August 2024, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neuorologie und Otorhinolaryngologie untersucht wurde. Die SMAB-Gut- achter stellten interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 128.1 S. 6 f.): "1. Persistent postural perceptual dizziness (PPPD) mit/bei (ICD-10: AB32.0) - peripher vestibulärem Ausfall rechts bei Diagnose 2 2. Vestibularisschwannom rechts (17x8x8 mm), Erstdiagnose 12/2019 mit/bei (ICD-10: D33.4) - St. n. translabyrinthärer subtotaler Tumorentfernung unter Neuro- monitoring rechts in Narkose und Defektauffüllung mit Knochenmehl und Bauchfett am 20.09.2021 3. Ertaubung rechts im Rahmen der Diagnose 2 - Kompensierter Rauschtinnitus rechts 4. Strukturelle Epilepsie mit epileptogenen Krampfereignissen vom 07.10.2021, 15.10.2021, 02.06.2022 und 04.06.2022 bei Sinus- venenthrombose mit Erstdiagnose vom 07.10.2021 (ICD-10: G40.2) 5. Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, (ICD-10: M54.5) mit begleitendem radikulärem Reizsyndrom L4 oder L5 bds., (ICD-10: M51.2) -4- (…) 6. Residueller Reizzustand bei St. n. Subluxation des rechten Sternocla- viculargelenkes am 01.04.2022, (ICD-10: S43.2) (…)" Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 128.1 S. 7 f.). Zusammenfassend sei der Beschwer- deführer seit der Vestibularis-Schwannomoperation im September 2021 schon rein aus HNO-Sicht, aber auch zu 100 % alleine aus rheumatologi- scher und zu 100 % alleine aus neurologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit (als Staplerfahrer bzw. Kranführer) zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei auch ab September 2021 bis Mai 2022 aufgehoben gewesen. Ab Juni 2022 sei der Beschwer- deführer in einer angepassten Tätigkeit mit folgendem Belastungsprofil wie- der zu 100 % arbeitsfähig (VB 128.1 S. 9 ff.): Tätigkeiten, die Ansprüche an das Gleichgewicht und an die Hörfähigkeit (Sprachverständigung und Richtungshören) stellten, seien seit der Operation im September 2021 nicht mehr möglich. Arbeiten in sitzender Position und in akustisch ruhiger Um- gebung seien aus rein neurootologischer Sicht möglich. Aufgrund der post- traumatischen Veränderungen des Sternoclaviculargelenkes rechts seien körperliche Tätigkeiten mit der Notwendigkeit, Lasten über 10 kg repetitiv zu heben, tragen oder stossen nicht möglich. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der LWS seien ebenfalls Tätigkeiten mit der Notwendigkeit, sich repetitiv nach vorne zu bücken oder in vorgeneigter Körperhaltung bzw. monotoner Haltung ungünstig. Idealerweise handle es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit (max. 10 kg Tragen) mit der Möglichkeit, die Kör- perposition bei Bedarf abzuwechseln. Keine komplexen Tätigkeiten, wie Überwachungs- und Steuerungstätigkeiten. Keine Tätigkeiten an exponier- ten Stellen, wie z.B. auf Leitern, Gerüsten oder anderen Orten mit Absturz- gefahr. Keine Tätigkeiten im Schichtbetrieb. Keine alleinige Arbeit mit Schutzbefohlenen. Keine Tätigkeit, welche mit Führen von Motorfahrzeu- gen zum Personentransport verbunden seien. Keine Arbeit mit Verlet- zungsgefahr wegen der oralen Antikoagulation. 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -5- 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/ Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des SMAB-Gutachtens fach- ärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die SMAB-Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 128.1 S. 15 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 128.2 S. 3 ff.; 128.3 S. 3 ff.; 128.4 S. 3 ff.; 128.5 S. 3 ff.; 128.6 S. 2 f.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvoll- ziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem SMAB-Gutachten kommt so- mit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 4. 4.1. 4.1.1. Aus formeller Sicht rügt der Beschwerdeführer, die Konsensbeurteilung des Gutachtens sei nicht rechtmässig erstellt worden, weil eine Konsensbeur- teilung per E-Mail nicht zulässig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Form sich die einzelnen Gutachter überhaupt in die Konsensbeur- teilung eingebracht hätten (Beschwerde S. 5). 4.1.2. Gemäss Rechtsprechung ist nicht relevant, ob die interdisziplinäre Gesamt- beurteilung anlässlich einer Besprechung, per E-Mail oder durch anderwei- tigen Austausch zustande gekommen ist. Entscheidend ist, dass das Gut- achten von allen beteiligten Ärzten unterzeichnet wurde und damit ein ge- meinsamer Konsens erstellt ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_208/2022 vom 3. August 2022 E. 6.3 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend zu, wurde die Konsensbeurteilung vom 17. Juli 2024 doch von allen beteiligten Gut- achtern unterzeichnet (vgl. VB 128.1 S. 12 f.). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gutachten verkenne die neurologi- schen Beeinträchtigungen wie chronische Schwindelattacken und Gleich- -6- gewichtsstörungen, unter denen er leide (vgl. Beschwerde S. 3). Des Wei- teren seien die mit den epileptischen Anfällen medikamentösen Nebenwir- kungen nicht ausreichend berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde S. 4). 4.2.2. Der neurologische SMAB-Gutachter führte mehrere Tests durch, unter an- derem solche in Bezug auf die Koordination und eine symptombezogene zusätzliche Untersuchung bei Schwindel (VB 128.5 S. 6 f.). Er führte aus, eine persistierende Schwindelsymptomatik, welche ausschliesslich unter Bewegung und niemals in ruhender Position auftrete, finde am ehesten kein sicheres neurologisches Korrelat. Interdisziplinär sei ein persistent posturalperceptual dizziness (PPPD) diagnostiziert worden, bei peripher vestibulärem Ausfall nach operativer Versorgung eines Vestibularis- schwannoms, welcher sich jedoch nach ausführlicher Diagnostik zentral sehr gut kompensiert zeige und somit kein hinreichendes organisches Kor- relat finde (VB 128.5 S. 11). Des Weiteren führte der neurologische SMAB- Gutachter aus, bei der Diagnoseeinordnung einer strukturellen Epilepsie könne eine Heilung nicht mehr erwartet werden, jedoch könne ein stabiler Behandlungsverlauf prognostiziert werden bei nun fast zweijähriger Be- schwerdefreiheit unter doppelter antikonvulsiver Medikation, welche dauer- haft beibehalten werden müsse (VB 128.5 S. 13). Der neurologische SMAB-Gutachter führte ausserdem aus, die überwiegend angegebenen, aktuell bestehenden Beschwerden könnten aus Sicht der Neurologie nicht plausibel erklärt werden. Die nach der Operation stattgehabten Beschwer- den im Sinne von epileptogenen Krampfanfällen seien jedoch konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten, auf die Akten und auf die durchge- führten Untersuchungen nachvollziehbar. Von einer unbewussten Akzen- tuierungstendenz müsse ausgegangen werden (VB 128.5 S. 8). Insgesamt hat der neurologische SMAB-Gutachter ausführlich zu den Schwindelatta- cken und Gleichgewichtsstörungen Stellung genommen und kam zum Schluss, dass sich kein sicheres neurologisches Korrelat dafür finde. Dies ist begründet und nachvollziehbar. 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es bestünden auch erhebliche or- thopädische Einschränkungen. Die chronischen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule wirkten sich negativ auf seine Fähigkeit zur Ausübung selbst leichter Tätigkeiten aus. Das Gutachten gebe keine realistische Ein- schätzung zur Belastbarkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Be- schwerde S. 4). 4.3.2. Der rheumatologische SMAB-Gutachter nahm ausführlich Stellung zu den chronischen Schmerzen des Beschwerdeführers im Bereich der Wirbel- säule (VB 128.3 S. 8 ff.) und stellte auch eine Diagnose mit Auswirkung auf -7- die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 2. hiervor Diagnose 5; VB 128.3 S. 12). Des Weiteren führte er aus, aufgrund des irreversiblen Charakters der degene- rativen Veränderungen der LWS und des Zustandes nach Subluxation des rechten Sternoclaviculargelenkes liesse sich eine nicht behandelbare Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht begründen (VB 128.3 S. 13). Gemäss Belastungsprofil des rheumatologischen SMAB- Gutachters, seien aufgrund der degenerativen Veränderungen der LWS, Tätigkeiten mit Notwendigkeit, sich repetitiv nach vorne zu bücken oder in vorgeneigter Körperhaltung bzw. monotoner Haltung ungünstig (VB 128.3 S. 13). Insgesamt hat sich der rheumatologische SMAB-Gutachter mit den orthopädischen Einschränkungen des Beschwerdeführers im Bereich der Lendenwirbelsäule auseinandergesetzt und nahm eine dadurch bedingte nachvollziehbare Beurteilung der Belastbarkeit in einer angepassten Tätig- keit vor. 4.4. 4.4.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine psychischen Belastun- gen seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Es liege eine rezidivie- rende depressive Störung vor, die mit Antriebslosigkeit, kognitiven Ein- schränkungen und einer reduzierten Belastbarkeit einhergingen. Das SMAB-Gutachten werte diese Einschränkung als nebensächlich und be- haupte ohne belastbare Tests zur Untermauerung dieser Behauptung, dass er psychisch voll belastbar sei (vgl. Beschwerde S. 4). 4.4.2. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor- getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 48 zu Art. 4 IVG; BGE 131 V 49 E. 1.2. S. 50). 4.4.3. Der psychiatrische SMAB-Gutachter hat, neben der persönlichen Untersu- chung, auch zusätzliche standardisierte Untersuchungen durchgeführt. Es wurde das Beck'sche Depressionsinventar, ein TOMM (Test of Memory Malingering) und ein SRSI durchgeführt (VB 128.4 S. 7). Der psychiatrische SMAB-Gutachter führte aus, die Beschwerdenschilderung des Be- -8- schwerdeführers, aber auch seine übrigen Angaben seien insgesamt vage, einen psychischen erkrankten Eindruck könne er nicht hinterlassen. Routi- nemässig sei auch eine Beschwerdenvalidierung durchgeführt worden. In beiden Verfahren habe der Beschwerdeführer signifikant schlecht abge- schnitten, so dass von einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen sei. Es solle dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen wer- den, dass ihn seine gesundheitliche und wirtschaftliche Situation belaste. Eine psychische Erkrankung lasse sich hieraus allerdings nicht ableiten (VB 128.4 S. 8). Der psychiatrische SMAB-Gutachter hat somit nachvoll- ziehbar und schlüssig klar dargelegt, weshalb keine psychiatrische Diag- nose zu stellen ist. 4.5. 4.5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Einschätzung des HNO-Teil- gutachtens werde bestritten. Die Annahme, dass eine 100 %ige Arbeitsfä- higkeit in akustisch ruhiger Umgebung und sitzender Tätigkeit möglich sei, sei nicht plausibel. Die einseitige Hörminderung führe in der Praxis zu er- heblichen Einschränkungen in der auditiven Reizverarbeitung, insbeson- dere bei gleichzeitigen Hintergrundgeräuschen, auch wenn diese subjektiv als "ruhig" empfunden würden (vgl. Replik S. 3). 4.5.2. Der HNO-Gutachter des SMAB führte aus, bei St. n. Vestibularis- Schwannomoperation rechts im September 2021 bestehe ein vollständiger cochleovestibulärer Ausfall rechts mit Ertaubung, Rauschtinnitus und ves- tibulärer Afunktion rechts. Dies erkläre den initialen postoperativen Schwin- del. Aktuell erkenne man eine gute und vollständige zentrale Kompensation des Vestibularisausfalles rechts, so erkenne man weder Spontan- noch Provokationsnystagmus. Die aktuell noch anhaltenden Schwindelempfin- dungen vor allem bei eigenen Bewegungen und bei Konfrontation mit be- wegten Bildern sei auf eine Maladaptation im Sinne eines persistent postu- ral perceptual dizziness (PPPD) zurückzuführen. Die Betroffenen verspür- ten ein anhaltendes Schwindelgefühl, vor allem bei aktiven und passiven Bewegungen. Bezüglich des Schwindels bestünden keine medikamentö- sen Therapieoptionen. Das Fortführen eines vestibulären Trainings einer- seits in Selbstregie andererseits physiotherapeutisch begleitet sei sinnvoll. Der eigentliche cochleovestibuläre Ausfall rechts sei nicht therapierbar. Die aktuell erhobenen Befunde seien mit den auswärtigen Voruntersuchungen konsistent, die Beschwerden plausibel und nicht anzuzweifeln (VB 128.6 S. 4 f.). Der vom Beschwerdeführer gerügten einseitigen Höhrminderung, dem Schwindel und dem Vermeiden von Hintergrundgeräuschen trug der HNO-Gutachter Rechnung. So führte dieser aus, Arbeiten in sitzender Po- sition und in akustisch ruhiger Umgebung seien aus rein neurootologischer Sicht in einem Pensum von 100 % möglich. Insgesamt nimmt der HNO- Gutachter ausführlich und nachvollziehbar Stellung zu den Beschwerden -9- des Beschwerdeführers und legt dar, unter welchen Bedingungen der Be- schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 4.6. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an verschiedenen Stel- len eine eigene medizinische Beurteilung des Sachverhalts vornimmt (vgl. Beschwerde S. 4 f.) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese auch bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). 4.7. 4.7.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Gutachten erkenne an, dass keine schweren körperlichen Arbeiten möglich seien, andererseits werde dennoch eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit angenom- men. Diese Annahme stehe im direkten Widerspruch zu den dokumentier- ten medizinischen Berichten und den wiederholt gescheiterten Wiederein- gliederungsversuchen. Durchgeführte Integrationsmassnahmen (bspw. bei der B._____) hätten abgebrochen werden müssen, da er (der Beschwer- deführer) den Anforderungen nicht gewachsen gewesen sei. Das SMAB- Gutachten ignoriere diese gescheiterten Versuche vollständig (vgl. Be- schwerde S. 5 f.). 4.7.2. Was die vom Beschwerdeführer genannte Integrationsmassnahme bei der B._____ betrifft, so wurde diese Massnahme per 2. Dezember 2009 abge- brochen (VB 30) und fand somit lange vor der IV-Anmeldung vom 25. April 2024 statt, womit diese keinen Einfluss auf die vorliegende Rentenprüfung hat. Weiter hatte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeitsversuches wieder in der bisherigen Arbeitsorganisation beruflich Fuss fassen wollen (vgl. VB 50). Dieser Arbeitsversuch wurde allerdings per Juni 2022 abge- brochen (vgl. VB 55). Da es sich hierbei weder um eine ausführliche beruf- liche Abklärung handelte noch überhaupt ein Bericht über die Eingliede- rungsmassnahme bzw. den Arbeitsversuch vorlag, erübrigte sich auch eine detaillierte versicherungsmedizinische Auseinandersetzung der SMAB- Gutachter mit diesem Arbeitsversuch. 4.8. 4.8.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin sei selbst zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt als das SMAB- Gutachten. Im IV-Protokoll vom 3. Juli 2023 sei explizit festgehalten - 10 - worden, dass der Beschwerdeführer nicht eingliederungsfähig sei (vgl. Be- schwerde S. 6). 4.8.2. Das IV-Protokoll vom 3. Juli 2023 bezieht sich auf die Dossierübernahme durch die Eingliederungsberaterin von der Rentenabteilung. Die zuständige Eingliederungsberaterin sei mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten und habe dabei unter anderem die Möglichkeit eines Aufbautrainings be- sprochen. Dabei habe der Beschwerdeführer erklärt, dass es ihm im Mo- ment überhaupt nicht gut gehe und er noch arbeitsunfähig sei. Dabei schrieb die Eingliederungsberaterin "Fazit: VP ist aktuell nicht eingliede- rungsfähig" (VB 99). Diese Aktennotiz beruht allerdings nicht auf einer ob- jektiven medizinischen Beurteilung, sondern auf der subjektiven Selbstein- schätzung des Beschwerdeführers. Aus der auf diesen gründenden Notiz der Eingliederungsberaterin kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2). 4.9. Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des SMAB-Gutachtens sprechen, womit diesem voller Beweiswert zukommt. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als hinreichend abgeklärt, weshalb sich weitere Beweisvorkehren (vgl. Rechtsbegehren 1) in antizipierter Beweis- würdigung erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Gestützt auf das SMAB-Gutachten ist somit davon auszugehen, dass ab Juni 2022 eine voll- ständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand (VB 128.1 S. 11). 5. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 2 % (VB 145 S. 2) wird vom Beschwerdeführer nicht weiter beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt ausweislich der Akten zu keinerlei Weiterungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Rentenanspruch des Be- schwerdeführers zu Recht verneint, weshalb die gegen die Verfügung vom 13. Januar 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. - 11 - 6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Par- teientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 11. August 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Kathriner Ferrier