10.2. Die konkrete Berechnung des Zeitpunkts des Ablaufs des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sowie der Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG zur Bemessung der Invalidität nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) werden vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten – im Ergebnis zu Recht nicht gerügt. Die Beschwerdegegnerin hat ihm mit Verfügungen vom 24. Januar 2025 und 10. Februar 2025 daher zu Recht ab dem 1. Mai 2024 eine Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen (VB 334). 11. 11.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.