Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.1). Es ist demnach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit von 70 % seit Mai 2021 und 50 % seit der psychiatrischen Begutachtung vom 14. November 2023 auszugehen (E. 3.2.3.).