9. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, es würden mindestes geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurtei- lungen vorliegen (Beschwerde S. 15), ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht – nach dem Gesagten zu Recht – einerseits auf das allgemeinmedizinische und das orthopädische ZMB-Teilgutachten und andererseits auf das kardiologische und das psychiatrische SMAB-Teilgutachten und nicht direkt auf die medizinischen Einschätzungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____ stützte. Weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen sich daher vorliegend.