So äusserten sich die behandelnden Ärzte in den Austrittsberichten bezüglich der stationären Aufenthalte sowie der langjährige Psychiater in seinen Berichten (vgl. diesbezüglich auch Beschwerde S. 12) nicht zur Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist weiter auch nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausging, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit erst seit dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung vom 14. November 2023 vorliege (vgl. Verfügung vom 24. Januar 2025 in VB 334; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4).