Es ist dabei nachvollziehbar, dass er die Arbeitsfähigkeit im Verlauf weder prozentgenau noch auf das Datum genau feststellen konnte. So äusserten sich die behandelnden Ärzte in den Austrittsberichten bezüglich der stationären Aufenthalte sowie der langjährige Psychiater in seinen Berichten (vgl. diesbezüglich auch Beschwerde S. 12) nicht zur Arbeitsfähigkeit.