8.4. Schliesslich äusserte sich der Gutachter auch zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit. So führte dieser nachvollziehbar aus, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ab Mai 2021 zu 70 % und irgendwann im Verlauf der Folgejahre noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen (VB 307.3 S. 12). Es ist dabei nachvollziehbar, dass er die Arbeitsfähigkeit im Verlauf weder prozentgenau noch auf das Datum genau feststellen konnte.