vgl. auch VB 307.1 S. 5 f.). Der Gutachter kam also nach der erwähnten Abwägung nachvollziehbar zum Schluss, dass trotz Verdeutlichungsund Aggravationstendenzen eine mittelgradige Depression (VB 307.3 S. 10) und eine dadurch bedingte maximal 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit vorlägen (VB 307.3 S. 11 f.).