Diese Inkonsistenzen wurden vom Gutachter sodann auch einzeln aufgeführt (VB 307.3 S. 8). Er führte weiter aus, es müsse also auf der einen Seite den wiederholten psychiatrischen Spitalaufenthalten in den letzten Jahren und dem Suizidversuch in diesem Jahr Rechnung getragen werden, andererseits müssten aber auch die vielen festgestellten Unstimmigkeiten, Unplausibilitäten, Diskrepanzen, Inkonsistenzen und Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen berücksichtigt werden, die zumindest zu einer Relativierung des Schweregrades der als chronifiziert anzusehenden Depression führen würden (VB 307.3 S. 9; vgl. auch VB 307.1 S. 5 f.).