Bestandteil einer stichhaltigen Begutachtung bilden unter anderem Angaben zum ärztlich beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen können (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.3; 8C_390/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Im psychiatrischen SMAB-Teilgutachten wurde ausgeführt, die Diagnose "Depression" sei prinzipiell naheliegend. Es würden sich jedoch einige Unstimmigkeiten und Diskrepanzen in den Angaben des Beschwerdeführers finden. Diese Inkonsistenzen wurden vom Gutachter sodann auch einzeln aufgeführt (VB 307.3 S. 8).