Weiter nahm der Gutachter, anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht (Beschwerde S. 12), sowohl bei den Ausführungen bezüglich der Befragung als auch bei den Untersuchungsbefunden Bezug auf die Schlafstörung (VB 307.3 S. 3 und 7), weshalb davon auszugehen ist, dass er diese in seiner Beurteilung auch berücksichtigt hat. Sodann wurden die psychiatrisch bedingten Funktionseinschränkungen mit Relevanz für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit (vgl. VB 307.3 S. 10, wonach diese in ihrem Zusammenspiel zu einer Abnahme der maximal möglichen Präsenz an einem Arbeitsplatz und zu einer reduzierten Produktivität führen würden), die Beeinträchtigungen in Anlehnung an das Mini-