Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnosestellung Sache des (begutachtenden) Mediziners ist (SVR 2019 IV Nr. 29 S. 91, 8C_584/2018 E. 4.1.1.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Weiter nahm der Gutachter, anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht (Beschwerde S. 12), sowohl bei den Ausführungen bezüglich der Befragung als auch bei den Untersuchungsbefunden Bezug auf die Schlafstörung (VB 307.3 S. 3 und 7), weshalb davon auszugehen ist, dass er diese in seiner Beurteilung auch berücksichtigt hat.