Diesbezüglich ist zudem zu erwähnen, dass es sich bei der neuropsychologischen Testung lediglich um ein Mittel der Zusatzdiagnostik handelt, deren Befunde in die ärztlich zu erfolgende gutachterliche Gesamtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdigung einzubeziehen sind, was vorliegend aufgrund der mangelnden Validität nachvollziehbar nicht geschehen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnosestellung Sache des (begutachtenden) Mediziners ist (SVR 2019 IV Nr. 29 S. 91, 8C_584/2018 E. 4.1.1.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195).