8.2. In der detaillierten Zusammenfassung der medizinischen Unterlagen im psychiatrischen SMAB-Teilgutachten werden die Berichte der Psychiatrischen Dienste E._____, darunter insbesondere auch der neuropsychologische Bericht vom 9. März 2020 (VB 307.2 S. 19), aufgeführt (VB 307.2 S. 16, 18 f., 25 f.). Der Einwand, dass diese Berichte unberücksichtigt geblieben seien und dem Gutachten deshalb die Beweiskraft abzusprechen sei, verfängt daher nicht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2). Im Übrigen steht es im Ermessen der Gutachter, ob und gegebenenfalls mit welchen Berichten sie sich auseinandersetzen.