6.3.3. Diese Ausführungen können anhand der Akten ohne Weiteres nachvollzogen werden. So geht daraus hervor, dass im September 2021 ein weiterhin relativ niedriger VES-burden von 3 % bestanden hatte (Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 10. September 2021 in VB 244 S. 3). Auch dem Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 31. Oktober 2022 kann entnommen werden, dass ein VES-burden von 3 % vorgelegen habe. Zwar habe damals ein ähnlicher Befund wie im Februar 2019 bestanden, und die systolische LV-Funktion sei damit (wieder) mittelschwer eingeschränkt gewesen (VB 260 S. 1 f.). Dies hat der Gutachter jedoch berücksichtigt.