6.2. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des allgemeinmedizinischen ZMB-Teilgutachtens vom 18. Mai 2021 (Untersuchung vom 23. März 2021, VB 232.3) und des SMAB-Gutachtens vom 5. Januar 2024 fachärztlich umfassend untersucht. Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 232.2, VB 307.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Diesen beiden (Teil-)Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.