einer – nun bidisziplinären – Begutachtung. Auch im nach erfolgter Begutachtung erhobenen Einwand gegen den Vorbescheid (VB 323) rügte er die Einholung eines weiteren kardiologischen (Teil-)Gutachtens nicht. Die im Rahmen der Beschwerde gegen die Verfügungen vom 24. Januar 2025 (VB 334) und 10. Februar 2025 (VB 337) implizit vorgebrachte Rüge, wonach es sich bei der kardiologischen Beurteilung im SMAB-Gutachten um eine unzulässige "second opinion" handle und daher auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im kardiologischen ZMB-Teilgutachten abzustellen sei (vgl. Beschwerde S. 10), erweist sich damit als verspätet.