5.2. Der – bereits damals anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer bezweifelte zwar im Oktober 2023, nachdem die Beschwerdegegnerin ihn mit Mitteilung vom 13. Oktober 2023 (VB 301) über die geplante bidisziplinäre kardiologische und psychiatrische Begutachtung informiert hatte, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene psychiatrische Gutachter geeignet sei, ein solches Gutachten zu verfassen (Schreiben vom 16. Oktober 2023 in VB 302), opponierte aber weder gegen den psychiatrischen und den vorgesehenen kardiologischen Gutachter noch gegen die Durchführung einer weiteren (auch) kardiologischen Untersuchung im Rahmen