Insgesamt sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Zuvor habe ab Mai 2021 eine 70%ige, irgendwann im Verlauf der Folgejahre eine 50%ige und während der psychiatrisch und kardiologisch begründeten Spitalaufenthalte eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit bestanden. Gleiches wurde (mit Ausnahme des hier nicht erwähnten erhöhten Pausenbedarfs aufgrund verminderter Herzpumpleistung) für eine angepasste Tätigkeit festgehalten.