Der Beschwerdeführer könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Logistikmitarbeiter (vgl. VB 307.1 S. 6) sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Dabei sei auch das Rendement um 30 % vermindert, da mit zunehmender Inanspruchnahme die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung abnehme. Aufgrund der verminderten Herzpumpleistung bestehe ein erhöhter Pausenbedarf (gleichwertige Abnahme des Leistungsvermögens). Insgesamt sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.