3.2. 3.2.1. In seiner neuerlichen Stellungnahme vom 6. Februar 2023 führte Dr. med. B._____ aus, dem Schreiben des behandelnden Kardiologen des Kantonsspitals D._____ vom 31. Oktober 2022 könne kein versicherungsmedizinisch angemessener Qualitätszuwachs beigemessen werden, um daraus eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ableiten zu können. Noch weniger könne auf das insuffiziente kardiologische Teilgutachten abgestellt werden. Es sei deshalb ein Gutachten auf kardiologischem Fachgebiet in Auftrag zu geben (VB 264).