Diese mache die von ihr attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich an den defizitorientierten Angaben des Beschwerdeführers fest und schliesse auf eine Anstrengungsdyspnoe III. Bei der hier vorliegenden LVEF von mittlerweile 41 % handle es sich um eine Herzinsuffizienz mit geringgradig eingeschränkter linksventrikulärer Ejektionsfraktion. Es seien weitere Abklärungen notwendig, weshalb dem behandelnden -6- Kardiologen des Kantonsspitals D._____ Rückfragen gestellt werden müssten (VB 247).