3.1.2. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. November 2021 kam RAD-Arzt Dr. med. B._____ zum Schluss, dass dem psychiatrischen, dem allgemeinmedizinischen, dem orthopädischen und dem neurologischen ZMB-Teilgutachten jeweils gefolgt werden könne, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Kardiologin der ZMB jedoch nicht nachvollziehbar sei. Diese mache die von ihr attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich an den defizitorientierten Angaben des Beschwerdeführers fest und schliesse auf eine Anstrengungsdyspnoe III.