Für dieses Tätigkeitsspektrum habe zu keiner Zeit eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Es bestehe eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit bei Tätigkeiten, bei denen er sich über lange Zeit konzentrieren müsse. Schichtbetrieb und Nachtarbeitszeiten seien ungünstig. Günstig sei hingegen eine geregelte Arbeitstätigkeit in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld mit einer gewissen Verantwortung und regelmässigem Support, bei der der Beschwerdeführer selbstständig Pausen machen könne (VB 232.1 S. 15).