In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sodann aus kardiologischer Sicht nicht arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht als angepasst zu betrachten. Vollschichtig ausgeführt werden könnten leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit zu zeitweisem Stehen und Gehen unter Vermeidung von Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Knien, Kauern, Gehen auf unebenen Böden und häufigem Treppensteigen. Für dieses Tätigkeitsspektrum habe zu keiner Zeit eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden.