In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht nicht mehr, aus orthopädischer und allgemeinmedizinischer Sicht vollschichtig und aus psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig. Die neuropsychologischen Befunde seien nicht valide, sodass diese keine Aussage über die effektive Arbeitsfähigkeit zuliessen, was sowohl für die ursprüngliche als auch für die angepasste Tätigkeit gelte. Solange die Schlafapnoe-Problematik und die Schlafstörung nicht besser behandelt seien, bestehe für Tätigkeiten an Maschinen oder im Rahmen einer Chauffeur-Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit (VB 232.1 S. 14).