Zudem bestünden unter anderem ein chronisches lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom mit ausgeprägter Bewegungseinschränkung, eine leichtgradige Pangonarthrose beidseits und ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkten (vgl. VB 232.1 S. 11 f.). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht nicht mehr, aus orthopädischer und allgemeinmedizinischer Sicht vollschichtig und aus psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig.