3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge einer gesundheitlichen Verschlechterung ab Mai 2021 zu 30 % arbeitsunfähig gewesen und – nach einer weiteren Verschlechterung seines (psychischen) Gesundheitszustandes – seit 14. November 2023 zu 50 % arbeitsunfähig sei (vgl. VB 334 S. 4 f.). In den medizinischen Akten befindet sich unter anderem das polydisziplinäre ZMB-Gutachten vom 18. Mai 2021, das eine allgemeinmedizinische, orthopädische, kardiologische, psychiatrische und neuropsychologische Beurteilung enthält (VB 232).