2.2. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019 (VB 148), welcher in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. Dezember 2018 (VB 137) sowie die Aktennotiz von RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Januar 2019 (VB 138) zugrunde lagen. Zwischen den Parteien ist – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 307.1 S. 5 ff.) – unumstritten, dass seit diesem Vergleichszeitpunkt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist.