1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 24. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 334) und 10. Februar 2025 (VB 337) zu Recht (erst) ab 1. Mai 2024 (lediglich) eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % zugesprochen hat.