6. Nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse sei die Rentenberechnung neu vorzunehmen, die gesetzlichen Abzüge vom Tabellenlohn zu gewähren und dem Beschwerdeführer ab frühestmöglichem Zeitpunkt eine Rente zuzusprechen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: