3. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Mai 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. 4. Eventualiter sei auf Kosten der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten bei einer neutralen Gutachterstelle in Auftrag zu geben. 5. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt sowie den aktuellen und retrospektiven Umfang der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend abzuklären und zu diesem Zweck ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.