gleicher Verfügung wurde über die betragliche Höhe und Auszahlung der Rente ab 1. Februar 2025 (VB 334) und mit Verfügung vom 10. Februar 2025 über die betragliche Höhe und Auszahlung der Rente für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025 befunden. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügungen vom 24. Januar 2025 und vom 10. Februar 2025 seien aufzuheben. -3- 2. Das Gutachten der SMAB AG St. Gallen vom 5. Januar 2024 sei mangels Beweiswert aus dem Recht zu weisen.